Fristlose Kündigung der Wohnung vom Mieter
Ist in der vermieteten Wohnung Schimmel ist dies kein ausreichender Grund als Mieter dem Vermieter eine fristlose Kündigung zu schicken.
Der Mieter muss dem Vermieter erst mal die Möglichkeit geben, den Schimmel zu beseitigen bevor er kündigt.
So das BGH VIII ZR 182/06 in einem Urteil gegen eine Mieterin, die in ihrer Mietwohnung an den Wänden Schimmel bemerkte.
Sie kündigte fristlos die Mietwohnung und überdies bezahlte sie auch keine Miete mehr an den Vermieter. Für die Mieterin war der Schimmel eine Gesundheitsgefährdung, wie sie vor Gericht betonte.
Die Richter sahen es anders und sehen eine derartige Kündigung erst als zulässig, wenn dem Vermieter genug Zeit eingeräumt wurde, den Schaden zu beheben oder indem er eine Abmahnung erhalten hätte.
Überdies sahen die Richter eine Gesundheitsgefährdung durch Schimmel nur über eine Klärung durch ein medizinisches Gutachten.
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