Heizkostenabrechnung – Wärmezähler alle 5 Jahre
Mieter fragen sich oft wie eine solche Heizkostenabrechnung zustande kommen kann und nicht selten werden solche Heizkostenabrechnungen gemacht mit Wärmezähler die über Jahre nicht ausgewechselt worden sind.

Wärmezähler alle 5 Jahre eichen
Der Wärmezähler muss alle 5 Jahre neu geeicht werden, in den meisten Fällen werden die Wärmezähler dann ausgetauscht. Damit man sich nicht vertut sollte beachtet werden, dass die 5 Jahresfrist mit den Wärmezähler die geeicht werden müssen, erst nach Ablauf des Jahres beginnt wo diese geeicht wurden.
Heizkostenabrechnung anfechten
Ein Mieter kann die Heizkostenabrechnung anfechten, sobald ein Wärmezähler drin ist der über 5 Jahre nicht geeicht wurde, dies ist rechtlich nicht zulässig. Grundsätzlich können Wärmezähler die lange nicht geeicht wurden ganz falsche Ergebnisse liefern.
15 Prozent abziehen
Der Mieter hat das Recht die Heizkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach dem Erhalt der Rechnung zu reklamieren. Da es nicht feststellbar ist ob der Wärmezähler zu wenig oder eben zu viel gemessen hat, kann der Mieter dann von seiner Abrechnung 15 Prozent abziehen, laut dem § 12 der Heizkostenverordnung.
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