Holzklausel zulässig – Vermieter Sieg
Der Vermieter einer Wohnung in Hamburg hatte seinen Mieter, wegen unterbliebener Renovierungen, auf insgesamt 7.400 Euro Schadenersatz verklagt und hat nun vor dem Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Die so bezeichnete Holz Klausel, nach der Holzteile die gestrichen worden sind, in weiß oder in hellen Farbtönen an den Vermieter zurück gegeben werden müssen, ist zulässig.
Der Bundesgerichtshof sah dabei, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung in einem Zustand zurück zu bekommen, die von möglichst vielen Mietern akzeptiert wird. Allerdings hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil Az. VIII ZR 283/07 Klauseln untersagt, die dem Mieter vorschreiben welche Farben er nur benutzen darf.
Der Bundesgerichtshof hat zwar eingeräumt, dass farbliche Vorgaben für eine Renovierung für den Auszug, auch die Freiheit des Mieters einschränken die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu streichen. Der doch wirtschaftlich denkende Mieter wird die gemietete Wohnung bereits mit Blick auf die Pflichten bei Auszug gestalten.
Und zudem bleibt dem Mieter ja die grundsätzlich anzuerkennende Freiheit der Farbwahl, da der Mieter aus einer großen Anzahl heller Farbtöne auswählen kann. Zwar räumte das Karlsruher Gericht ein, dass farbliche Vorgaben für die Auszugsrenovierung faktisch auch die Freiheit des Mieters einschränkten, die Wohnung während der Mietzeit nach seinen eigenen Vorstellungen zu streichen. Denn der “wirtschaftlich vernünftig denkende Mieter” werde seine Räume bereits mit Blick auf seine Pflichten beim Auszug gestalten.
Es wurde vom Bundesverfassungsgericht eine Bestimmung gebilligt, nach der mit klarem Lack lasiertes Holz nach dem Auszug den ursprünglichen Farbton haben muss.
Das BGH hat auch dem Vermieter ein erhebliches Interesse am Erhalt der ursprünglichen Tönung zugestanden, weil die Veränderung beim Farbton bei lasiertem Holz nur durch ein abschleifen rückgängig gemacht werden kann, was dem Vermieter nicht zuzumuten wäre.
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