Kaution bei einer Mietwohnung

Für eine neue Wohnung , darf der Mieter Kaution verlangen. Der Vermieter kann aber höchstens 3 Monatsmieten verlangen.
Automatisch ist eine Kaution nicht vorgesehen vielmehr muss die Zahlung einer Mietkaution im Mietvertrag vereinbart werden.
Gesetzlich geregelt ist auch, dass der Vermieter dem Mieter nicht verweigern darf, die Kaution in drei gleich großen, monatlichen Raten zu zahlen.
Bei Monatsmieten ist nur die Grundmiete gemeint ohne die Vorrauszahlungen für Heizung usw.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen konkurssicher anlegen.

Sie muss auch verzinst werden und zwar mindestens zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

Möglich ist außer einer Kaution auch eine Bürgschaft oder ein Sparbuch dass der Mieter an den Vermieter verpfändet.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter, wenn er keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter hat, den Kautionsbetrag mit den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zurückzahlen.
Oft beginnt hier auch der Streit mit dem Vermieter , der die Kaution zum Beispiel einbehält, weil die Wohnung nicht renoviert wurde.
Grundsätzlich obliegt die Renovierung dem Vermieter. Ist im Mietvertrag nichts geregelt, muss der Mieter auch nicht renovieren, sondern die Wohnung lediglich „besenrein“ hinterlassen.
Der Vermieter kann aber im Mietvertrag mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat.

Heute enthalten alle Formularmietverträge solche Klauseln für Schönheitsreparaturen, die aber oft vor Gericht als nicht zulässig gewertet werden.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sollten Vermieter und Mieter gemeinsam ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellen.
Für Schäden, die in diesem Protokoll nicht enthalten sind, kann später der Mieter nicht mehr verantwortlich gemacht werden.

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