Kündigung Mietwohnung bzw. Mietvertrag wird gekündigt
Kündigung Mietwohnung bzw. Mietvertrag wird gekündigt
Die Kündigung einer Mietwohnung muss immer schriftlich gemacht werden.
Nahezu alle Mieter können ab dem 1. Juni 2005 ihren Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Auch wenn in dem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag längere, gestaffelte Kündigungsfristen vorgesehen sind, gilt die 3 Monats Frist für alle Standardmietverträge.
Ausgenommen bleiben hiervon lediglich vor diesem Zeitpunkt individuell vereinbarte Regelungen im Mietvertrag. Für den Vermieter bleibt es bei den gestaffelten Kündigungsfristen.
Mieter und Vermieter können jetzt nur noch einen so genannten qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen, allerdings muss im Mietvertrag ein konkreter Grund der Befristung vom Vermieter genannt werden (z.bsp. Eigenbedarf)
Fehlt der Grund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung endet der Mietvertrag.
Die zeitliche Obergrenze die es bisher gab, ist ebenfalls abgeschafft worden, so können jetzt auch Mietverträge über 10 Jahre abgeschlossen werden.
Sonderkündigungsrecht für Mieter besteht bei:
1. Ankündigung einer Modernisierung
Der Mieter kann zum Monatsende des Folgemonats kündigen, in dem vom Vermieter die Modernisierung angekündigt wurde.
2. Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete
3. Mieterhöhung nach Modernisierung
Wird die Miete wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöht, hat der Mieter bis 3 Tage nach dem Gültigwerden der Erhöhung das Recht zur Kündigung.
4. Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten
5. Mieterhöhung bei Sozialwohnungen
Wird bei Sozialwohnungen die Miete erhöht, greifen andere kürzere Fristen: Der Mieter kann die Wohnung bis zum dritten Tag nach der Mieterhöhung kündigen und das Mietverhältnis ist damit bis zum Ende des Folgemonats aufgelöst.
6. Versetzung von Beamten, Soldaten und Geistlichen
Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten möglich. Die gilt aber nur für den ersten Termin nach Bekanntgabe der Versetzung.
7. Tod des Mieters
Der Ehegatte des Mieters, der den Vertrag mit unterschrieben hat, kann mit einer Frist von drei Monaten ab Monatsende kündigen. Familienangehörige oder Ehegatten, die den Vertrag nicht mit unterschrieben haben, können innerhalb eines Monats nach dem Tode des Mieters kündigen. Stirbt ein alleinstehender Mieter, können die Erben das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten ab Monatsende kündigen.
8. Untermiete
Verweigert der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Es sei denn, der vorgeschlagene Untermiete r ist dem Vermieter nicht zumutbar. Es reicht aber nicht aus, den Vermieter ganz allgemein um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten; es muss ihm eine konkrete Person vorgeschlagen werden.
9. Unzumutbarkeit
Zusätzlich zu diesen Sonderkündigungsrechten kann der Mieter fristlos kündigen, wenn er die Wohnung wegen schwerster Ordnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Oder wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht bzw. der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten so schwer verletzt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar wäre.
1 Kommentar
- Ihre Meinung
sehr gute Information!
Weiter so.
Karl27.05.06 13:23 | # |