Kündigung Wohnung durch Übergabe Einschreiben

Es liegt auch dann eine fristgerechte Kündigung vor, wenn der Mieter die Wohnung per Übergabe-Einschreiben kündigt und der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl es ihm möglich gewesen wäre.

Hierzu liegt ein eindeutiges Urteil des Landesgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2008 vor (AZ: 6 S 96/08).

Der Fall war folgender: Per Einschreiben kündigte am 27. August 2007 ein Mieter seine Wohnung zu Ende November. Der Empfänger war nicht anwesend und der Postbote warf den Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Die Mieter teilten am 26. November dem Vermieter schriftlich mit, dass die Wohnung aufgeräumt und übergabebereit sei und wollten von ihm einen Übergabetermin haben. Wenn kein Übergabetermin stattfinden würde, würden sie den Schlüssel bei einem Nachbarn deponieren.

Nachdem der Vermieter sich nicht meldete, verfuhren die Mieter wie angekündigt und informierten diesen schriftlich über ihr Vorgehen. Erst acht Monate später erhielt der Vermieter den Schlüssel, besichtigte die Wohnung und behielt die 1760 Euro Kaution ein mit der Begründung, dass das Mietverhältnis ordentlich erst zu Ende Dezember gekündigt worden sei, denn das Kündigungsschreiben sei ihm erst am 12. September zugegangen. Außerdem erhob er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, da die Mieter die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben hätten. Die Mieter klagten auf Rückzahlung der Kaution.

Sowohl in der ersten wie auch zweiten Instanz verurteilten die Richter den Beklagten zur Rückzahlung, denn ein Einschreiben werde dann als zugegangen angesehen, wenn der Empfänger dies auch am zweiten Werktag nach Eingang durch „Schlamperei“ nicht abgeholt habe.

Ebenso wäre es nicht der Fall, dass der Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht vorenthalten habe, denn bei der Übergabe der Wohnung habe der Vermieter eine Mitwirkungspflicht. Dieser sei der Vermieter jedoch nicht nachgekommen, da er trotz schriftlicher Aufforderung seitens des Mieters keinen Termin vereinbart habe.

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