Mängel bei Kauf einer Wohnung

Wer Haus oder Wohnung verkauft , muss den Käufer auf schwere Mängel hinweisen.
Verschweigt ein Verkäufer schwere Mängel und kann der Käufer ihm arglistige Täuschung beweisen, kann der Käufer sogar den Kauf rückgängig machen.

Wie bei Finanztest berichtet wurde, hatte ein Verkäufer dem Käufer verschwiegen, dass ein Nachbar im Haus ständig randaliert und andere Bewohner beschimpft. Der Verkäufer sagte lediglich, es sei schon mal laut.

Der Käufer konnte das Geschäft rückgängig machen (OLG Frankfurt Az.4 U 84/01)
Auch schon bei anderen Fällen konnten Käufer einer Wohnung oder Haus vor Gericht Erfolge verbuchen.

Die verlangten dass ein Verkäufer Klartext reden muss, wenn die Statik eines Hauses unsicher ist und dies dem Verkäufer bekannt ist. Auch der Verdacht einer Ölverseuchung des Grundstücks, weil dort mal eine Tankstelle stand muss mitgeteilt werden.
Stehen kostspielige Sanierungsmaßnahmen an im Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage ist dies ebenso dem Käufer mitzuteilen.

4 Kommentare
  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    mit Interesse habe ich Ihre Website studiert. Leider habe ich bereits eine Immobilie erworben. Allerdings sind durch den Nachbarn des Gemeinschaftseigentums Sachdensersatzansprüche zu befürchten, die mir duch den Verkäufer verschwiegen wurden. So wie ich sie verstehe,hätte mir der Verkäufer dies mitteilen müssen. “Stehen kostspielige Sanierungsmaßnahmen an im Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage ist dies ebenso dem Käufer mitzuteilen.”
    Meine Frage:
    Wo kann ich ein Urteil dazu finden?

    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten. Notfalls gegen Gebühr.
    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Miller

    Frank Miller25.01.07 16:00 | # |

  2. Hallo Herr Miller,
    das Urteil ist vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az. 4 U 84/01)

    In diesem Urteil heißt es: Der Verkäufer eines Hauses muss den Käufer ungefragt über extrem schikanöse Nachbarn aufklären.

    dann gibt es noch das Urteil vom OLG Brandenburg, vom 31.05.2006 – 4 U 216/05 indem es heißt : Wesentliche Mängel der Kaufsache darf der Verkäufer grundsätzlich nicht verschweigen. Es besteht jedoch eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich bzw. ohne weiteres erkennbar sind.

    sie sollten unbedingt einen Anwalt aufsuchen oder sich wenigstens vorab beraten lassen.

    ulrich29.01.07 14:24 | # |

  3. Hallo Herr Ulrich,

    vielen Dank für die Informationen. Ich werde mich entsprechend verhalten.
    Gibt es auch eine Präzedenzentscheidung zu folgender These:
    “Stehen kostspielige Sanierungsmaßnahmen an im Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage ist dies ebenso dem Käufer mitzuteilen.”

    Danke
    Gruß Frank

    Frank Miller14.02.07 09:20 | # |

  4. Sehr geehrter Herr Ulrich,
    es würde mich interessieren, ob auch die starke Hellhörigkeit einer Wohnung einen wesentlichen Mangel darstellt. Dazu wurde nämlich im notariellen Kaufvertrag nichts vermerkt und es fiel uns erst beim Einzug auf, dass dieser Mangel vorlag.

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

    Fam. Ritter

    Thorsten Ritter14.03.07 15:51 | # |

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