Mietwohnung Renovierung Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Mietern gestärkt und festgestellt, das Renovierungsklauseln in Mietverträgen für jeden verständlich formuliert sein sollten und nicht in den Verträgen in Juristendeutsch geschrieben sein.
Dies hat heute so der BGH entschieden und auch klar gemacht, das ansonsten solche Formulierungen im Mietvertrag unwirksam sind, da der Mieter durch unverständliche Klauseln unangemessen benachteiligt ist.
Dabei ging es dem Gericht um die Quotenabgeltungsklausel für die Schönheitsreparaturen in Mietverträgen. Über diese verpflichtet sich der Mieter bei Auszug einen Teil der Kosten für die Schönheitsreparaturen zu bezahlen, wenn er nicht selbst renoviert.
Die Höhe dieser Quote richtet sich danach wann die üblichen Reparaturen fällig gewesen wären und wie abgewohnt die Wohnung ist.
In letzter Zeit hat das BGH mehrere Renovierungsklauseln gekippt, in dem aktuellen Fall wurde eine frisch renovierte Wohnung 2 Jahre von den Mietern bewohnt bevor sie ausgezogen sind.
Der Vermieter lies Fußleisten, Türen und Fenster lackieren und dies obwohl laut Mietvertrag noch keine Schönheitsreparaturen fällig gewesen wären. Der Vermieter hat den Mietern ihre Kaution deshalb auch nicht ausbezahlt und wollte diese für die Renovierung verwenden.
In dem Mietvertrag sei laut BGH die Formulierung einer “Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4″ nicht verständlich.
So wurde entscheiden das der Vermieter den Mietern ihre Kaution zurück zahlen muss. Der BGH begründete dies, das für einen juristisch nicht gebildeten Menschen es nicht ohne weiteres verständlich sei, welchen Anteil der Kosten für die Renovierung bzw. Schönheitsreparaturen die Mieter wann tragen müssten. Und genau dies müsse jedoch auch für Nichtjuristen klar und verständlich sein.
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