Nebenkosten Abrechnung Hausmeister für Mieter

Immobilie Geld Wert

Die Nebenkosten Abrechnung für Mieter sind inzwischen fast wie eine zweite Miete, deshalb sollte man sich auch die Nebenkosten Abrechnung immer genau ansehen ob der Vermieter auch nur die Kosten auf den Mieter umlegt, die er darf.

Die Hausmeister Kosten sind für viele so gut wie nicht überprüfbar gewesen und über diese Kosten wurde auch nicht selten gestritten, nun hat der Bundesgerichtshof am 20.02.2008 Az. VIII ZR 27/07 sich damit befasst.

Nach diesem Urteil dürfen Vermieter auf der Nebenkosten Abrechnung keinen pauschalen Betrag für Hausmeistertätigkeiten erheben. Es muss detailliert aufgeschlüsselt werden, welche Arbeiten vom Hausmeister erledigt wurden und nicht jede Tätigkeit des Hausmeisters darf dabei dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Nach dem Bundesgerichtshof sind arbeiten des Hausmeisters für die Instandsetzung, Instandhaltung und die Verwaltung des Wohnhauses nicht umlagefähig.

Der Mieter muss in der Nebenkosten Abrechnung genau nachvollziehen können, für welche Aufgaben des Hausmeisters er bezahlen soll. Nach dem Bundesgerichtshof ist ein pauschaler Abzug nicht zulässig.
Der vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelte Fall gewann der Mieter, der sich gegen eine Nebenkosten Abrechnung gewehrt hatte. In dieser Abrechnung wurden 10 Prozent der Hausmeisterkosten als nicht umlagefähig pauschal abgezogen.
Die Richter sahen dies als nicht ausreichend und sehen den tatsächlichen Aufwand des Hausmeisters für die jeweiligen Arbeiten als entscheidend an. Selbst eine Beschreibung der Aufgaben im Hausmeistervertrag sind lediglich ein Indiz und der Vermieter muss im Streitfall vor Gericht den Umfang der umlagefähigen Arbeiten nachweisen.

Der Mieterbund begrüßte das Urteil aus Karlsruhe und sieht nun endlich Klarheit über dieses Streitthema. Kleine Reparaturen oder Wohnungsbesichtigungen sind beispielsweise keine umlagefähigen arbeiten des Hausmeisters.

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