Rückabwicklung für den Kauf einer Immobilie
Wenn ein Immobilienverkäufer den Kaufinteressenten falsch informiert und eventuell noch eine irreführende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegt um den Interessenten zum Abschluss des Kaufvertrags zu bewegen, ist eine Rückabwicklung des Immobilienkaufs möglich.
In einem aktuellen Fall wurden Altwohnbestände aufgekauft und diese renoviert sowie in Wohneigentum aufgeteilt bevor sie dann verkauft wurden.
Im Jahr 2000 kaufte die Klägerin und ihr Mann von dem Beklagten eine Wohnung. Bei dem Anlagekonzept des Verkäufer war dann auch vorgesehen dass die Käufer der Wohnungen einem Mietenpool beitreten. In so einem Pool werden die mit mehreren Wohnungen eines Hauses erzielten Mieterträge auf alle Eigentümer aufgeteilt.
So hat der einzelne Wohnungskäufer ein geringeres Risiko, wenn seine Wohnung mal nicht vermietet ist.
So hat der Verkäufer eine Berechnung den Käufer vorgelegt in dem der monatliche Eigenaufwand der Käufer drin stand, wobei die Mieteinnahmen miteinbezogen wurden.
In den folgenden Jahren hat der Mietenpool dann Unterdeckungen, da der Leerstand der Wohnungen teilweise bis zu 15 Prozent betrug und der Verkäufer hat dieses Risiko nicht berücksichtigt. Die Käufer mussten 3 Jahre Nachzahlungen in den Mietenpool bezahlen.
Die Klägerin behauptete nun das die Berechnung des monatlichen Eigenaufwands nicht richtig war, weil eben die kalkulierten Mieten zu hoch angesetzt waren.
Die Richter haben für die Klägerin (Az. V ZR227/06 ) entschieden, denn der Verkäufer hätte die Käufer auf das Leerstandsrisiko hinweisen müssen. Der Verkäufer wurde verurteilt den Wohnungskauf rückabzuwickeln und Schadensersatz zu leisten.
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