Scheidung Immobilien und Prozesskostenhilfe
Auch wer eine Immobilie selbst nutzt kann hilfsbedürftig sein und bekommt dann auch Prozesskostenhilfe.
Das Eigenheim ist zwar grundsätzlich geschützt und muss nicht verkauft werden nur um den Prozess zu finanzieren, doch wird das Eigenheim aus irgendwelchen Gründen vor dem Prozess oder auch während des Prozesses verkauft, kann das erzielte Kapital nicht mehr beliebig anders verwendet werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil Az. XII ZB 55/07 gegen eine Frau entschieden, die fast 5.000 Euro an die Staatskasse zahlen sollte, die sie über die Prozesskostenhilfe für ihr Scheidungsverfahren erhalten hatte. Während des Scheidungsprozesses hat die Frau auf ihren ihr zustehenden Eigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung verzichtet und dafür von ihrem Ex Ehemann etwa 56.000 Euro bekommen.
Das zuständige Amtsgericht für die Scheidung forderte daraufhin die geschiedene Frau dazu auf, die ihr gewährte Prozesskostenhilfe zurück zu bezahlen.
Die Frau sah es anders, da sie auch das Geld inzwischen für den Kauf eines neuen Eigenheims genutzt hat und zuzüglich noch einen Bankkredit aufnehmen musste und auch noch von ihrem Vater ein Darlehen bekommen hat, sah sie sich nicht dazu in der Lage die Prozesskostenhilfe zurück zu zahlen.
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