Selbstauskunft für Mieter – keine falsche Angaben

Inzwischen kommt es immer öfters vor dass auch Vermieter von dem potentiellen neuen Mieter eine Selbstauskunft verlangen. Der Vermieter hat das Recht dazu allerdings gibt es auch in manchen Selbstauskünften Fragen die ein Vermieter nicht stellen darf aber auch Fragen, bei denen der Mieter keine falsche Angaben machen darf.

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Fragen die der Vermieter stellen darf

Es ist beispielsweise legitim den Mieter nach seinem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und dem Familienstand zu fragen, selbst Fragen zur Adresse des Arbeitgebers und wie lange man dort schon beschäftigt sind, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden

Der Vermieter darf auch nach der Höhe des Gehalts fragen sowie danach ob der potentielle Mieter zum Beispiel einen Kredit abzahlen muss. Der Vermieter darf auch fragen ob der Mieter bei seinem bestehenden Mietverhältnis eine Kündigung bekommen hat weil es mit der Bezahlung der Miete Probleme gab. Schlussendlich darf der Vermieter auch nachfragen ob eine Verbraucherinsolvenz beantragt wurde.

Mieter darf bei Fragen auch lügen

Bei anderen Fragen die sich beispielsweise mit der politischen Einstellung des Mieters befassen, muss man nicht antworten und ´hat auch keine Nachteile wenn man auf diese Fragen lügen würde. Dazu zählt auch die Frage nach dem Wunsch Kinder zu bekommen, die den Vermieter nichts angeht.

Arglistige Täschung – fristlose Kündigung

Wer aber bei den Fragen die man beantworten muss lügt muss mit einer sofortigen Kündigung rechnen. Das Landgericht München hat in einem Urteil (Az. 14 S 18532/08) dem Vermieter zugestanden seinem Mieter fristlos das Mietverhältnis zu kündigen.

Folgendes war passiert:

Ein Mieter hat in einer Selbstauskunft sein Bruttogehalt statt sein Nettogehalt angegeben und er hat sich als Angestellter eines bekannten und angesehen Forschungsinstitut ausgegeben, dabei war er nur freiberuflich für das Unternehmen tätig und war noch in er Ausbildung. Obwohl der Mieter 2 Jahre lang immer seine Miete ordnungsgemäß bezahlt hat durfte der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen wegen arglistiger Täuschung.

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