Wohnfläche – Balkon und Terrasse Mietverträge 2004

Bei der Wohnfläche wird der Balkon oft zur Hälfte zu der Wohnfläche hinzugerechnet, doch was ist richtig bei einer Terrasse oder bei einem Balkon?

Nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof Az. VIIIZR 86/08 dürfen Balkone und Terrassen grundsätzlich zur Hälfte ihrer Fläche zur Wohnung hinzugerechnet werden allerdings bei Mietverträgen die vor dem Jahr 2004 geschlossen wurden.

Es ist möglich den Anteil der Terrasse an der Wohnfläche zu einem geringeren Anteil hinzuzurechnen, wenn dies normal ist oder wenn beide also Mieter und Vermieter dies so vereinbart haben.

Bei Mietverträgen die ab dem Jahr 2004 geschlossen wurden ist die Rechtslage anders, bei diesen Mietverträgen gilt die Wohnflächenverordnung, nach dem der Vermieter Terrassen und Balkone nur zu einem Viertel auf die Miete anrechnen dürfen. Bei einer besonders guten Lage des Balkons ist es immer noch möglich die Hälfte der Fläche des Balkons zur Wohnfläche hinzurechnen.

Das mit dem Balkon kann entscheidende Bedeutung haben, denn wenn in einem Mietvertrag die genannte Wohnfläche 10 Prozent über der tatsächlichen Wohnfläche liegt darf der Mieter die Miete mindern, wobei sogar die zu viel bezahlte Miete über die Jahre zurückverlangt werden können. Ist die Wohnfläche laut Mietvertrag beispielsweise um 20 Prozent zu hoch kann auch die Miete um 20 Prozent gemindert werden.

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